Ein ausgesprochenes Fahrverbot ist für den Betroffenen meist ein Schock, ist es doch mit einer erheblich eingeschränkten Mobilität verbunden.
In bestimmten Fällen ist jedoch eine sogenannte Umwandlung des Fahrverbots möglich. Eine stichhaltige und gut formulierte Argumentation ist jedoch zwingend notwendig.
In den folgenden Fällen können Sie darauf hoffen, noch einmal mit dem sprichwörtlichen „blauen Auge“ davonzukommen.
Gefährdung der beruflichen Existenz und die Härtefallregelung
Ein Fahrverbot kann für manche Berufsgruppen existenzbedrohend sein. Das trifft zum Beispiel für Selbständige zu. Genauso verhängnisvoll ist ein Fahrverbot für Kraftfahrer und Personengruppen, bei denen das Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe erforderlich ist. Je nach Situation müssen diese im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Für eine Umwandlung des Fahrverbots reicht die Annahme von sich daraus ergebenden Konsequenzen jedoch nicht aus. So wäre es zum Beispiel möglich, das Fahrverbot im Urlaub anzutreten. Auch Bus, Bahn oder Taxi werden von der Behörde als zumutbarere Verkehrsmittel während der Zeit des Fahrverbotes angesehen. Es muss tatsächlich eine Härtefallregelung greifen, um das drohende Fahrverbot abzuwenden. Diese würde dann vorliegen, wenn die Taxikosten die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit überschreiten.
Arbeitnehmer sollten ihren Chef unverzüglich über das ausgesprochene Fahrverbot informieren. Nur so kann dieser rechtzeitig reagieren, sich um einen anderen Fahrer bemühen und Ihnen im günstigsten Fall eine zwischenzeitliche Lösung anbieten. Zeigt er sich jedoch wenig kooperativ, so muss er Ihnen die Kündigung rechtswirksam androhen. Allein die Vermutung, gekündigt zu werden, wird von den Gerichten in aller Regel nicht akzeptiert.
Das „Augenblicksversagen“ als Argument
In speziellen Situationen ist es möglich, das Fahrverbot zu umgehen, indem als Argument das sogenannte „Augenblicksversagen“ zur Geltung kommt. Die Rechtsprechung geht in diesem Fall davon aus, dass auch bei diszipliniertem Verhalten niemand unfehlbar ist.
Ein Beispiel: Sie haben vorschriftsmäßig an einer roten Ampel angehalten. Die Ampel auf einer anderen Fahrspur schaltet auf „Grün“. Sie haben diese Ampel irrtümlich als ihrer Spur zugehörig betrachtet und sind bei „Rot“ angefahren. Hier besteht eine gute Chance, das Fahrverbot zu umgehen. Auch als Ortsunkundiger kann es passieren, dass Sie ein Verkehrszeichen bei sehr schlechten Sichtverhältnissen übersehen haben.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass nur dann Chancen auf eine Umwandlung bestehen, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das ist zum Beispiel bei einer geringfügigen Überschreitung der Fünf-Promillegrenze der Fall. Aussichtslos ist es hingegen, wenn der Verkehrsteilnehmer beispielsweise mit 1,1 und mehr Promille unterwegs ist – hier liegt eine Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit vor und das ist bereits eine Straftat! Auch bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h in einer 30er-Zone, vielleicht noch vor einer Schule oder einem Kindergarten, ist eine Umgehung des Fahrverbots kaum möglich.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist
Gegen den Bußgeldbescheid, der mit dem Fahrverbot einhergeht, muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Sie müssen diesen natürlich begründen. Dazu bitten Sie die Behörde, alle relevanten Umstände zu überprüfen, legen Ihre Argumente dar und beantragen die Aussetzung des Fahrverbots. Den Widerspruch richten Sie an die Bußgeldstelle. Bei einem positiven Bescheid wird das Fahrverbot aufgehoben, meist in Verbindung mit dem Aussprechen einer höheren Geldstrafe.
Wird der Einspruch abgelehnt, bleibt nur noch eine Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht.
Spätestens jetzt sollten Sie juristischen Beistand suchen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen.